Potsdamer Mitte
Grafik: Städtebaulicher Lageplan aus dem Jahr 1998 mit Darstellung der vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet der Innenstadt Potsdam.
Plan zu den Vorbereitenden Untersuchungen für das Sanierungsverdachtsgebiet Potsdamer Mitte, 1998 (Planergemeinschaft Dubach, Kohlbrenner/Becker Giseke Mohren Richard – Landschaftsplanung & Gartenarchitektur)

Rechtlicher Rahmen

»Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wird im Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches in den §§ 136 bis 164b geregelt. Danach handelt es sich um Maßnahmen in Städten und Dörfern, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert und umgestaltet wird. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegen im öffentlichen Interesse.

Eingeleitet wird die Sanierungsmaßnahme im Ergebnis abgeschlossener, vorbereitender Untersuchungen (§ 141 BauGB) durch einen Satzungsbeschluss der Gemeinde (§ 142 BauGB). Mit Beginn der Maßnahme wird in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke vermerkt, dass eine Sanierung durchgeführt wird. Man spricht dabei vom Sanierungsvermerk (§ 143 BauGB).

Die Gemeinde erstellt eine Kosten- und Finanzierungsübersicht für die erwarteten Kosten der Sanierungsmaßnahme und deren Finanzierung.

Eigentümer, Mieter und Pächter im Sanierungsgebiet sind frühzeitig an den Planungen im Gebiet zu beteiligen. Neben dem Mitwirkungsrecht besteht aber auch die Pflicht für alle Betroffenen, auf Verlangen gegenüber der Stadt oder dem Sanierungsträger Auskunft zu erteilen. Die in den vorbereitenden Untersuchungen formulierten Sanierungsziele sind baulicher und sozialer Natur und werden im Laufe der Durchführung der Sanierungsmaßnahme fortgeschrieben. Zur Sicherung der Ziele unterstehen viele Maßnahmen einer besonderen Genehmigungspflicht. Unter anderem bedürfen die Errichtung von Gebäuden, Umbaumaßnahmen, Änderungen der Nutzung eines Gebäudes, längerfristige Mietverträge, Grundstücksverkäufe und sonstige grundstücklich zu sichernde Rechte einer gemeindlichen Genehmigung (§ 144 BauGB).

Als abgeschlossen gilt eine Sanierungsmaßnahme, wenn das Gros der Maßnahmen durchgeführt wurde, wenn die Gebäude modernisiert und saniert wurden, die technische und soziale Infrastruktur erneuert wurde und keine städtebaulichen Missstände mehr vorherrschen (§ 162 BauGB). Die Sanierungssatzung wird per Beschluss aufgehoben. Zum Abschluss gehört neben der Aufhebung der Satzung auch die Abrechnung der Maßnahmen. Die Eigentümer werden an den Kosten der Sanierungsmaßnahme beteiligt. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme hat der Eigentümer an die Stadt einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Sanierungsmaßnahmen der Wert des Grundstückes gesteigert worden ist. Da diese Wertsteigerung durch öffentliche Maßnahmen erfolgt ist, ist die Gemeinde berechtigt, die Wertsteigerung vom Eigentümer zu fordern.

In der Regel wird zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde ein treuhänderisch tätiger Sanierungsträger eingesetzt (§ 157 ff BauGB). Für das Sanierungsgebiet Potsdamer Mitte ist die Sanierungsträger Potsdam GmbH verantwortlich.